Bisher gehörte die Erstattung eines vertraulichen Berichts über die Bezüge des Aufsichtsrates, des Vorstandes und der leitenden Angestellten nicht ohne weiteres zur Berichtspflicht gemäß § 53 HGrG. Die Neufassung der VV LHO NRW wurde nun an die VV BHO angepasst. Nun gehört zur Berichtspflicht gemäß § 53 HGrG auch zwingend die Berichterstattung über Bezüge der leitenden Angestellten sowie über die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans („Bezügebericht“).
Als ausreichend kann es nach der VV LHO NRW auch angesehen werden, wenn der Abschlussprüfer feststellt, dass die Bezüge in Übereinstimmung mit den Dienstverträgen bzw. satzungsmäßigen Regelungen und Beschlüssen der Organe stehen.