Anhebung der Größenkriterien in der Bilanzrichtlinie der EU
Anhebung der Größenkriterien in der Bilanzrichtlinie der EU
Die Schwellenwerte zur Einordung von Kapitalgesellschaften in die Größenklassen sollen angehoben werden. Daran sind auch zahlreiche Rechtsfolgen in der Rechnungslegung und der Berichterstattung sowie in der Prüfung von Jahresabschlüssen geknüpft. Die EU-Kommission hat im Rahmen eines sogenannten delegierten Rechtsaktes am 13. September 2023 folgende neue Schwellenwerte vorgeschlagen:
[in €] | Bilanzsumme | Umsatzerlöse |
Kleinst-KapGes. | 450.000 | 900.000 |
Kleine KapGes. | 5.000.000 | 10.000.000 |
Mittelgroße KapGes. | 25.000.000 | 50.000.000 |
Große KapGes. | über 25.000.000 | über 50.000.000 |
Der delegierte Rechtsakt ist dann auch von den EU-Ländern umzusetzen und soll bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden sein. Der deutsche Gesetzgeber hat bisher schon von der Möglichkeit der Ausdehnung der Schwellenwerte Gebrauch gemacht, sodass die jetzigen Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften die angehobenen neuen Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften der EU überschreiten. Wie die Umsetzung ins nationale Recht erfolgt, bleibt abzuwarten.