Prüfungspflicht für kleine Kapitalgesellschaften in NRW entfallen – was tun?
Prüfungspflicht für kleine Kapitalgesellschaften in NRW entfallen – was tun?
In NRW ist durch das dritte NKF-Weiterentwicklungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB nicht mehr besteht, wenn entsprechende Regelungen in der Satzung verankert wurden. Damit wird eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Eigenbetrieben und Anstalten öffentlichen Rechts in Kauf genommen, da bei Eigenbetrieben und Anstalten öffentlichen Rechts unabhängig ihrer Größe eine Prüfungspflicht weiterhin besteht. Natürlich kann die Gemeinde entscheiden, weiterhin eine Prüfung vornehmen zu lassen. Vorteil wäre insbesondere eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit des Jahresabschlusses, die wiederum für die Ausschüttungspolitik und für die Entlastung der Geschäftsführung von Bedeutung ist. Auch durch die erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG entsteht eine erhöhte Sicherheit der Ordnungsmäßigkeit der sogenannten Governance Systeme der Gesellschaft, die eine besondere Bedeutung für die Aufsichtsgremien haben. Es bleibt den Gesellschafter überlassen, ob eine weitere, dann freiwillige Prüfung durchgeführt werden soll. Es bieten sich dabei auch eine Prüfung mit geringerer Intensität wie die sogenannte prüferische Durchsicht (IDW PS 900) oder andere Prüfungsleistungen an.