Über den Gesetzesentwurf berichteten wir bereits in einer der vorherigen Ausgaben. In der Verabschiedung im Landtag am 20.11.2021 ergaben sich keine weiteren Änderungen.
In den Haushaltsplanungen der Jahre 2021 und 2022 sowie in den mittelfristigen Planungen der jeweiligen Haushaltsplanung sind die coronabedingten Mindererträge bzw. Mehraufwände zu isolieren und als außerordentlicher Ertrag darzustellen.
In den Jahresabschlüssen sind die entsprechenden tatsächlichen Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen dann auch als Bilanzierungshilfe nach § 33a KomHVO NRW zu aktivieren.