Wesentliche Bestandteile des Schreibens sind:
I. Unanfechtbare Zinssätze:
Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 genießen die Festsetzungen Bestandskraft. Allerding ist, soweit noch nicht vollzogen, eine Vollstreckung dieser Zinssätze unzulässig.
II. Erstmalige Zinsfestsetzung nach § 233a AO
In Anbetracht dessen, dass die §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO unanwendbar sind, sind vorerst sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach §233a AO für Verzinsungszeiträume nach dem 1. Januar 2019 im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 auszusetzen. Die ausgesetzte Zinssetzung ist allerdings nachzuholen, sobald die Ungewissheit über die Höhe der gesetzlichen Zinsen beseitigt ist. Zinsen bis zum 31. Dezember 2018 sollen jedoch endgültig festgesetzt werden. Zinsbescheide werden mit einem entsprechenden Hinweis von den Finanzämtern versehen.
I. d. R. erfolgt eine Aussetzung der neuen Bescheide.
III. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung nach § 233a AO
Wird eine Zinsfestsetzung wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung aufgehoben oder geändert, ist die berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 auszusetzen und nur vorläufig vorzunehmen. Zinsen bis zum 31. Dezember 2018 sind hingegen ebenfalls endgültig festzusetzen und werden ebenfalls mit einem entsprechenden Hinweis von den Finanzämtern versehen. Ferner gilt dies analog für die Zinsfestsetzungen nach anderen Vorschriften.
IV. Einspruchsfälle
Einsprüche gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO sind für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 zurückzuweisen, gegebenenfalls geschieht dies durch eine Teileinspruchsentscheidung. Für die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume nach dem 1. Januar 2019, soweit diese nicht wie nach Ziffer II. ausgesetzt wurden, ist das Einspruchsverfahren vorläufig auszusetzen. Ebenso ist die Vollziehung der Zinsfestsetzung auszusetzen. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.
Einsprüche gegen die Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume nach dem 1. Januar 2019 sind als unbegründet zurückzuweisen. Die Zinsfestsetzung wird gegebenenfalls nachgeholt.
V. Rechtshängige Fälle
Bei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat obliegt es dem Gericht, die Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume nach dem 1. Januar 2019 auszusetzen.
VI. Aussetzung der Vollziehung
Soweit die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 aufgrund früherer BMF-Schreiben ausgesetzt wurde, so ist die Aussetzung der Vollziehung zu beenden.
Die Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bleibt bis auf weiteres bestehen.
VII. Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO
Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sind von dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen und endgültig festzusetzen. Etwaige Einsprüche gegen eine solche Zinsfestsetzung sind als unbegründet zurückzuweisen.
Das BMF-Schreiben ist am 17. September 2021 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten und hat die zu dieser Thematik vorrausgegangenen BMF-Schreiben aus 2018 und 2019 ersetzt.