Bilanzierung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unter Berücksichtigung der zirkulären Wertschöpfung – Schreiben des MHKBD NRW vom 9. März 2023

Nach diesem Konzept sollen Ressourcen möglichst lange ohne Verlust in Kreisläufen geführt werden, woraus sich eine längere Nutzung der Materialien und reduzierte Abfallmenge ergibt.[1] Bei Anwendung dieser Methode stellt sich jedoch die Frage, wie die Vermögensgegenstände, die auf dieser Art der Wertschöpfung beruhen, bewertet und abgeschrieben werden können.

Von besonderem Interesse ist aus bilanzieller Sicht eine Abschreibung auf einen Restwert. Dabei muss in der Planungsphase zur Herstellung der Vermögensgegenstände die veränderte Nutzung, eine Nachnutzung und der Rückbau dieser Vermögensgegenstände berücksichtigt werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Materialen einen Restwert besitzen.[2] Da die Schätzung eines solchen Restwerts schwierig ist und Rückbau- bzw. Veräußerungskosten den voraussichtlichen Restwert häufig aufzehren, wird in der Praxis überwiegend von einer Berücksichtigung des Restwerts abgesehen.[3] I. S. des § 253 Abs. 3 Nr. 1 ist dieser jedoch für die Bemessung der Abschreibungen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzuziehen, sofern der Restwert mit ausreichender Sicherheit anfällt und von erheblicher Bedeutung ist. Der gekürzte Betrag führt zu geringeren Abschreibungsraten und damit auch über die Nutzungsdauer zu einer geringeren Belastung der kommunalen Ergebnisrechnung. Nach Ablauf der Nutzungsdauer verbleibt dementsprechend lediglich der Restwert in der Bilanz.

Bei der Folgebewertung dieser Vermögensgegenstände bleibt die übliche Verfahrensweise relevant. Für Kommunen bedeutet dies die Festlegung der Nutzungsdauer nach § 36 Abs. 4 KomHVO anhand der vom Ministerium für Kommunales vorgegebenen Abschreibungstabelle. Die Bestimmung der jeweiligen Dauer muss dabei so vorgenommen werden, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet ist.

 

[1] Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW: Zirkuläre Wertschöpfung.

[2] Vgl. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass (2023).

[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, Kap. F Tz. 176.