Schon am 26.01.2023 hatte das BMF einen Entwurf in Bezug auf diese Regelung veröffentlicht. Dieser Entwurf wurde nun überarbeitet und finalisiert. Auffällig ist, dass es tatsächlich noch zu einigen Änderungen zwischen dem Entwurf und dem finalen Dokument gekommen ist. So wurde beispielsweise der Begriff der Lieferung in der Endfassung im Vergleich zum Entwurf deutlich erweitert. Danach sind nun auch die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister (MaStR), sowie die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage als Nebenleistung der Lieferung einzustufen.
Erstmals ist in Deutschland durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein „Nullsteuersatz“ eingeführt worden, der für die Leistungen gilt, welche im Zusammenhang mit bestimmten, insbesondere kleineren Photovoltaikanlagen stehen. Dabei ist zu beachten, dass die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage gilt. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Darüber hinaus muss die Photovoltaikanlage bei einer Leistung von mehr als 30 kW auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder öffentlich, für Zwecke des Gemeinwohls, genutzten Gebäuden installiert werden, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Zudem fügt das BMF auch Beispielfälle an, um die Prüfung bei konkreten Anwendungsfällen in der Praxis zu erleichtern.