Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I 2021 S. 2947) ver-einheitlicht die Regelungen des Stiftungsrechts auf Bundesebene. Durch den Gebrauch seiner Gesetzgebungskompetenz sorgt der Bundesgesetzgeber dafür, dass landesrechtliche Vorschriften diesbezüglich außer Kraft gesetzt werden. Zuvor fanden sich die Vorschriften zum Stiftungsrecht nur zum Teil im BGB wieder und wurden weitreichend landesrechtlich ergänzt. In Zukunft soll das Stiftungszivilrecht daher auf Bundesebene in den §§ 80 bis 88 BGB n. F. geregelt werden. Diese Änderung soll sowohl der Verwaltungsvereinfachung als auch der Entbürokratisierung dienen. Aus diesem Grund wird das Stiftungsgesetz NRW durch das Ablösegesetz, mit Wirkung ab dem 01.07.2023, angepasst.
Welche Änderungen sind relevant?
Durch die Gesetzesneuerungen entfallen die landesrechtlichen Regelungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens, zur Anzeige und Genehmigung von Satzungsänderungen, zum Zusammenschluss und zur Auflösung sowie Aufhebung von Stiftungen. Vorschriften hierzu lassen sich jetzt in den §§ 80 ff. BGB n. F. finden. Bei den bundesrechtlichen Regelungen gibt es nun konkrete Be-stimmungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie zu den Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Ebenfalls wird die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gelockert (§ 84a Abs. 2 BGB n. F.). Demnach haften diese nicht persönlich, wenn ihre Entscheidung aus objektiver Betrachtung auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung getroffen wurde. Des Weiteren werden die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen, für wirtschaftlich schlecht laufende Stiftungen, erleichtert.
Auch bei den landesrechtlichen Vorschriften fallen Änderungen an. Diese sollen unter anderem die Eigenverantwortlichkeit der Stiftungen fördern. Bisher mussten die Stiftungen die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten sowie die Übernahme von Bürgschaften an die Stiftungsbehörden melden, wenn der Geschäftswert hierbei über 30 % des Stiftungsvermögens ausmacht. Ab dem 01.07.2023 müssen derartige Geschäfte nicht mehr angezeigt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass zukünftig die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung bei der Erstellung der Jahresabrechnung eingehalten werden müssen. Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsbehörde (im Rahmen ihres Ermessens und unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) eine Prüfung der Jahresrechnung verlangen.
Einführung Stiftungsregister 2026
Zurzeit müssen im Land NRW alle Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis gem. § 10 StiftG eingetragen werden. Dies ändert sich jedoch zum 01.01.2026 mit dem Inkrafttreten des bundesweit einheitlich geltenden Stiftungsregisters. Mit diesem tritt das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) in Kraft. Das Stiftungsverzeichnis in NRW wird nach einer einjährigen Übergangszeit nach dem 31.12.2026 aufgegeben. Dies bedeutet, dass Stiftungen, die vor dem 01.01.2026 entstanden sind, spätestens bis zum 31.12.2026 gem. § 82b Abs. 2 BGB n. F. zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden müssen.