Als erste wesentliche Änderungen sind ökologische und soziale Nachhaltigkeit bei der Leitung und Überwachung im überarbeiteten Kodex berücksichtigt worden. Die Anwendung ist zunächst beschränkt auf börsennotierte Unternehmen. Durch die geplante Änderung der CSR-Richtlinie der EU-Kommission vom 21.04.2021 sollen die Vorschläge zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie auf alle großen haftungsbeschränkten Rechtsträger ausgeweitet werden. Danach erfolgt eine Berichterstattung im Lagebericht, die somit dann auch eine Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer nach sich zieht. Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen werden sich somit kurz- bis mittelfristig mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen müssen. Einerseits entwickeln die Körperschaften in der Regel für sich einen eigenen sogenannte Public Corporate Governance Kodex, der sich an den Deutschen Corporate Governance Kodex orientiert. Beispielsweise hat der Bund für seine Beteiligung schon jetzt festgelegt, dass die Geschäftsführung für eine nachhaltige Unternehmensführung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Sustainable Development Goals (SDGs) zu sorgen hat. Andererseits haben haftungsbeschränkte Unternehmen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe wie große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren. Somit hat die von der EU-Kommission geplante Änderung der CSR-Richtlinie unmittelbar Auswirkungen unabhängig von ihrer Größenordnung auf alle Beteiligungen. Alle betroffenen öffentlichen Unternehmen haben künftig dann nach den derzeitigen Vorschlägen im Lagebericht eine Nachhaltigkeitsberichterstattung darzustellen.
Eine weitere wesentliche Änderung in dem Kodex ergibt sich aus den Änderungen des Aktiengesetzes unter anderem durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität. Dabei ergeben sich neue Pflichten zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems, zur Errichtung und Besetzung von Prüfungsausschüssen und zur Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung. Die Vorstandsverpflichtung zur Stellungnahme der Wirksamkeit der Kontroll-, Risiko- und Compliance-Managementsysteme ist angepasst worden. Die Ausführungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses sind ebenfalls verändert worden. Außerdem soll der Prüfungsausschuss auch regelmäßig ohne den Vorstand tagen können. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Regelungen bei öffentlichen Institutionen im Rahmen ihrer eigenen Kodizes oder Beteiligungsrichtlinien eingeführt bzw. überarbeitet werden.
Auch das Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) hat Einfluss in den neuen Entwurf gefunden. Danach gewährleistet der Aufsichtsrat die verpflichtende Mindestbeteiligung der Geschlechter oder legt bei nicht börsennotierten oder nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegenden Unternehmen Zielgrößen für den Anteil von Frauen im Vorstand fest.