Diese Flächen werden, je nach örtlichen Gegebenheiten, entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer langfristigen Nutzungsüberlassung oder im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages zur Verfügung gestellt. In diesen Konstellationen stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit Leistungen des Vereins im Hinblick auf das überlassene Vereinsgelände in steuerlicher Hinsicht zu verfahren ist. Dies insbesondere dann, wenn die Kommune dem Verein im Zusammenhang mit diesen Leistungen finanzielle Mittel zuwendet.
Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 18. November 2021 (V R 17/20) mit einer solchen Fallgestaltung, bei der eine Gemeinde einem Sportverein eine gemeindliche Sportanlage zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung stellte. Der Sportverein übernahm im Gegenzug die Bewirtschaftung der Sportanlage. In den Streitjahren 2011 bis 2014 gewährte die Gemeinde jährlich zu zahlende Betriebskostenzuschüsse für die Übernahme der Bewirtschaftung sowie für den Platzwart und die Platzpflege. Zudem zahlte die Gemeinde 2014 einen einmaligen Zuschuss für Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten. Der Sportverein betrachtete die Zahlungen als umsatzsteuerfrei und zog in den Umsatzsteuererklärungen die Vorsteuer aus den von ihm bezogenen und von der Gemeinde bezuschussten Eingangsleistungen mit einem Anteil von 70,57 %. Das Finanzamt betrachtete die Zahlungen der Gemeinde jedoch als umsatzsteuerbar und –pflichtig, ließ im Gegenzug allerdings den Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Einspruch und Klage des Sportvereins hatten vor dem Finanzgericht Niedersachen (11. Oktober 2018 – 5 K 64/16) keinen Erfolg.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision hatte hingegen Erfolg. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und entschied, dass die Zahlungen der Gemeinde nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse sind.
Grundsätzlich sind entgeltliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet. Bei jPöR kann es jedoch an dem für die Steuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein dient. Die Beurteilung, ob es sich um eine Förderung und folglich einen echten Zuschuss oder um ein Entgelt und damit um einen sog. unechten Zuschuss handelt, werde vor allem anhand der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen. Im konkreten Fall ging es der Gemeinde darum, aus strukturpolitischen Gründen den Sportverein in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen. Die Gemeinde hat selbst keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Verein gezogen.
Der BFH ordnete die Zahlungen in diesem Fall somit als echte Zuschüsse ein und verwies den Fall an das FG zurück, welcher sich nun mit der Höhe des Vorsteuerabzuges auseinandersetzen muss. Der amtliche Leitsatz diesbezüglich lautet: Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.
Verallgemeinern lässt sich die Entscheidung des BFH hingegen sicherlich nicht. Vielmehr kommt es, wie so Häufig im Steuerrecht, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.