In dem Verfahren befasste sich der BFH mit einem Mann, der als Gästeführer in einem Museum tätig war, welches ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und folglich selbst steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a UStG an die Museumsbesucher erbringt.
Aufgrund einer dem Kläger von der zuständigen Bezirksregierung ausgegebenen Bescheinigung ging der Kläger davon aus, er erbringe ebenfalls gemäß § 4 Nr. 20 lit. a UStG steuerfreie Umsätze. Hierbei war er der Auffassung, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
Das Finanzamt sah die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung hingegen als umsatzsteuerpflichtig an. Das FG Münster entschied im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Umsätze des Klägers sowohl nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG als auch nach Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL steuerfrei sind. Darüber hinaus würden die Leistungen des Gästeführers Schulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL darstellen.
In der Revision setzte der BFH das Verfahren bis zu der Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Dubrovin & Tröger (C-373/19) aus. Der EuGH befasste sich in der Entscheidung speziell mit dem Begriff des Schulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL, wobei es in dem EuGH- Verfahren um die Erbringung von Schwimmunterricht durch eine Schwimmschule ging. Der EuGH setzte dem Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i enge Grenzen.
Mit der Entscheidung des EuGH im Gepäck versagte der BFH eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit. i und n MwStSystRL. Zur Begründung führte der BFH an, dass der Unterricht des Klägers allenfalls ein spezialisierter Unterricht sei, der für sich allein nicht der für den Schulunterricht kennzeichnenden Vermittlung von Kenntnissen in einem breiten Spektrum von Stoffen gleichkommt. Art. 132 Abs. 1 lit. n MwStSystRL kommt keine unmittelbare Wirkung zugute, wodurch eine Berufung darauf nicht möglich ist.
Dennoch bestätigte der BFH die Auffassung des FG Münster bezogen auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 lit. a UStG, da der Kläger als eine dem Museum gleichartige Einrichtung bezeichnet werden kann. Der Begriff der „Einrichtung“ umfasst nach Ansicht des BFH auch natürliche Personen. Hervorzuheben ist jedoch die Gleichartigkeit. Im konkreten Fall lag die Gleichartigkeit vor, da das Museum ausschließlich im Rahmen der von Gästeführern organisierten und durchgeführten Führungen zugänglich war. Der Kläger ist dadurch unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums.
Im Ergebnis weitet der BFH die Steuerbefreiungsvorschrift somit auch auf Dritte, die nicht Inhaber des Museums sind, aus. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, kann somit auch das Museum einer dritten Person sein.